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Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz: | ||
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§ 17 Abs 1
Nr. 5: regelt das Verbot irreführender
Angaben | |
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Die Zusatzstoffzulassungsverordnung im Lebensmittelrecht | ||
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regelt die Angabepflicht für Zusatzstoffe. Zusatzstoffe sind z.B. Farb- Konservierungsstoffe, Mineralsalze, ect., die zur Verarbeitung ... der Getränke notwendig sind. Werden in EWG Nummern angegeben (E...) | |
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Coffein ist ein
Inhaltsstoff, kein Zusatzstoff. Es muß vermerkt
werden, daß es enthalten ist, aber nicht wieviel.
Erlaubt sind 0,08 - 0,12 g/kg. | ||
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Die Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- u. Bedarfsgegenständegesetz | ||
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besagt, daß
Erfrischungsgetränke mit mehr als 250 mg Coffein/Liter
- maximal: | |
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Das Deutsche Lebensmittelrecht | ||
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schreibt und
veröffentlicht jährlich die sogenannten
Leitsätze. Dies sind Rezepturen,
keine Gesetze; sie werden jedoch wie solche behandelt und
von den Herstellern eingehalten. Leitsatz über
Erfrischungsgetränke: | |
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Wegen unbekannten, neuen, bzw. verdächtigen Stoffen kann man im Arzneimittelgesetz nachlesen (Bibliothek), bzw in einer Apotheke nachfragen. | ||