L.I.F.E.

Energy Drinks; Gesetze

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz:

§ 17 Abs 1 Nr. 5: regelt das Verbot irreführender Angaben
§ 47a der Sondervereinbarung: besagt, daß das EU-Recht in allen Ländern gleichermaßen gehandhabt wird; was z.B. in England zum Verkauf zugelassen ist, darf auch in z.B. Deutschland vertrieben werden.

Die Zusatzstoffzulassungsverordnung im Lebensmittelrecht

regelt die Angabepflicht für Zusatzstoffe. Zusatzstoffe sind z.B. Farb- Konservierungsstoffe, Mineralsalze, ect., die zur Verarbeitung ... der Getränke notwendig sind. Werden in EWG Nummern angegeben (E...)

Coffein ist ein Inhaltsstoff, kein Zusatzstoff. Es muß vermerkt werden, daß es enthalten ist, aber nicht wieviel. Erlaubt sind 0,08 - 0,12 g/kg.
Das Bundesamt für Lebensmittelrecht verordnet keine Mengenangabe, jedoch den Hinweis auf Coffein.

Die Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- u. Bedarfsgegenständegesetz

besagt, daß Erfrischungsgetränke mit mehr als 250 mg Coffein/Liter - maximal:
320mg Coffein/L
4000 mg Taurin/L
2400 mg Glucuronolacton/L
u. 200 mg Inosit - enthalten dürfen.

Das Deutsche Lebensmittelrecht

schreibt und veröffentlicht jährlich die sogenannten Leitsätze. Dies sind Rezepturen, keine Gesetze; sie werden jedoch wie solche behandelt und von den Herstellern eingehalten. Leitsatz über Erfrischungsgetränke:

---> Begriffsbestimmung:
a. Limonaden
b. Fruchtsaftgetränk
c. Brausen

---> Beschaffenheit:
( Trübung, Alkohol, . . )
---> Bezeichnung, Aufmachung

Wegen unbekannten, neuen, bzw. verdächtigen Stoffen kann man im Arzneimittelgesetz nachlesen (Bibliothek), bzw in einer Apotheke nachfragen.



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